Grundsteuer
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen veröffentlichte am 12.04.2019 folgenden Stand der Reform der Grundsteuer (Referentenentwürfe):
Im Wesentlichen basiert der Gesetzesentwurf auf den mehrheitlich mit den Ländern abgestimmten Eckpunkten. Bewertungsstichtag für die Reform soll nun der 1. Januar 2022 sein. Künftig soll dann alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung, fortan dann automatisiert, durchgeführt werden.
Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke wird nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sind die wesentlichen Bewertungsfaktoren die Fläche, abgezinste Bodenrichtwerte, Baujahr und die durchschnittlichen Nettokaltmieten. Auf die durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete gibt es in Abhängigkeit der Mietniveaustufen und Einwohnerzahl festgelegte Zu- und Abschläge. Beim Sachwertverfahren sind die Normalherstellungskosten wesentlicher Bewertungsfaktor.
Die Steuermesszahl wird auf 0,00034 herabgesetzt. Die Steuermesszahl wird bei bebauten Grundstücken zudem um 25 Prozent ermäßigt, wenn u.a. das Grundstück:
- nach dem Wohnraumförderungsgesetz eine Förderzusage erhalten hat,
- einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften getragen wird,
- einer Wohnungsbaugesellschaft, die als gemeinnützig anerkannt ist, zugerechnet wird,
- einer Genossenschaft oder einem Verein zugeordnet ist, dessen Geschäftstätigkeit auf § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Ferner sieht der Gesetzesentwurf auch eine vollständige Neuregelung der Grundsteuer A vor, die sich im Wesentlichen am Bundesratsentwurf zur Reform der Grundsteuer aus dem Jahr 2016 orientiert. Landwirtschaftliche Gebäude sollen künftig der Grundsteuer B unterliegen. Windenergieanlagen sollen künftig im Rahmen der Grundsteuer stärker besteuert werden (über einen Zuschlag, der sich aus dem Produkt der Eigentumsflächen und einem Bewertungsfaktor nach Anlage 33 ergibt).
Die Gesetzesentwürfe enthalten keine Öffnungsklauseln, weder für landesspezifische Messzahlen noch für die verfassungsrechtlich äußerst fragwürdige Option zur Möglichkeit der Nutzung eigener Bewertungsverfahren.
Ob dieser Gesetzesentwurf einigungsfähig ist, bleibt abzuwarten. Sobald aktuelle Informationen vorliegen, wird an dieser Stelle entsprechend berichtet.
Dokumente:
- Änderungsanzeige der / des Grundsteuerpflichtigen
- Antrag auf jährliche Zahlung der Grundbesitzabgaben
- Antrag auf Stundung / Ratenzahlung
- Erteilung von SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung)
Grundlage:
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
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Kiel, Denise |
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Schmitz, Alexander |
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zuständiges Amt:
und 14:00 bis 16:00
und 14:00 bis 18:00
und 14:00 bis 16:00