Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Gesamtverantwortung für die Erbringung der im SGB VIII festgelegten Leistungen und Aufgaben inklusive der Planungsverantwortung gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII. Dabei erfolgt die Wahrnehmung der Planungsverantwortung im Wesentlichen durch den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfeplanung:
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- den Bestand an Einrichtungen und Diensten fest
- ermittelt er den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten
- und plant die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend ( § 80 Abs. 1 SGB VIII).
Im Rahmen der Planungsverantwortung und vor dem Hintergrund ein geeignetes und bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot vorzuhalten, sind die Freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe an den Planungsprozessen zu beteiligen und sind die Adressaten - die Kinder, Jugendlichen und ihre Personensorgeberechtigen - mit einzubeziehen.
Als mögliche Planungsbereiche sind beispielsweise die Kindertagesbetreuung, die Offene Jugendarbeit oder der Bereich Erziehungshilfen zu nennen.
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|
Gehring, Helena | 02272 / 402 - 585 | 02272 / 402 - 812 | |
Müchen, Daniela | 02272 / 402 - 577 | 02272 / 402 - 812 |
zuständiges Amt:
und 14:00 bis 16:00
und 14:00 bis 18:00
und 14:00 bis 16:00