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BITS Behörden-IT-Sicherheitstraining Version 2.0
Gefördert vom Städte- und Gemeindebund NRW
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Schutz von Betriebs- und Dienstgeheimnissen V

Schützenwerte Daten aus dem öffentlichen Sektor

Persönlich vertrauliche Informationen sind vor allem personenbezogene Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz.

Beispiele:

Personalakten, Daten der Gehaltsabrechnung, personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Personenstand, Anträge).

Verhaltensregeln:

  • Durch § 9 IFG NW wird den personenbezogenen Daten ein ausdrücklicher Schutz vor dem Informationsanspruch nach diesem Gesetz gewährt. Neben dem IFG NW haben die Verwaltungen auch das weitergehende Landesdatenschutzgesetz zu beachten.
  • § 10 IFG NW erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Informationsmitteilung auf Grund einer Einwilligung
  • Die Voraussetzungen einer Einwilligung sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 DSG NW geregelt.
  • Persönlich vertrauliche Informationen sollten besonders gekennzeichnet werden und dürfen von der empfangenden Stelle nur persönlich geöffnet werden.
  • Sie sind für andere unzugänglich aufzubewahren.
  • Eine Weitergabe oder sonstige Verarbeitung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zulässig.