Bauen, Umbauen, Nutzungsänderungen
Sie haben sich entschlossen, in der Stadt Bedburg ein Bauvorhaben zu realisieren? Eine gute Entscheidung. Dennoch sind hierbei viele Punkte zu beachten; die Untere Bauaufsicht ist Ihr Partner rund um Bau, Umbau oder Nutzungsänderung. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen Hilfestellungen / Informationen an die Hand geben, die Sie bei Ihrem Projekt unterstützen sollen. Bei der Bauaufsicht werden alle Bauanträge auf Genehmigung geprüft.
Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld persönlich bei der Bauaufsicht zu informieren, um möglichst viele Fragen im Vorfeld im Rahmen einer Bauberatung zu klären.
Oft ist nicht klar, wie die Bebaubarkeit des Grundstückes ist, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ob dort eine Gestaltungssatzung vorliegt, eine Baulast eingetragen muss oder andere Regeln gelten. Bitte denken Sie und Ihr Architekt daran, dass ein vollständiger Bauantrag wesentlich schneller bearbeitet und genehmigt werden kann. Formulare für Bauanträge, Bauvoranfragen, Befreiungen, Baubeschreiben und Betriebsbeschreibungen erhalten Sie hier oder aber bei der Bauaufsicht.
Wenn Sie nur eine planungsrechtliche Auskunft haben möchten, ist es sinnvoll, im Vorfeld eine Bauvoranfrage einzureichen. Ansonsten ist es notwendig, für alle Neubauten und auch Umbauten einen Bauantrag einzureichen.
Sollten Sie an einem Gebäude interessiert sein, bei dem es sich um ein Denkmal handelt, muss für jede bauliche Veränderung eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt werden.
Wichtige Formulare finden Sie im Bereich "Online-Formulare" unter dem Punkt "Bauen in Bedburg" .
Sie planen in Bedburg ein unbebautes Grundstück zu bebauen oder möchten ein bereits bestehendes Gebäude verändern oder erweitern oder umnutzen? Dann bietet Ihnen die Stadt Bedburg die Möglichkeit, vor Einreichung des in der Regel hierfür erforderlichen Bauantrages sich im Rahmen einer Bauberatung über die Bebauungsmöglichkeiten zu informieren. Hier finden Sie die Sprechzeiten der Unteren Bauaufsicht.Um eine möglichst umfassende Beratung durchzuführen, ist es erforderlich, im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren. Zu diesem Termin werden je nach Erfordernis auch Fachleute aus anderen Bereichen hinzugezogen.
Erforderliche Unterlagen: Sie erleichtern uns die Beratungstätigkeit, wenn Sie zum Gespräch die genaue Lagebezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) und - wenn vorhanden - Planzeichnungen / Skizzen Ihres Vorhabens mitbringen.
Vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Vorhabens kann ein Vorbescheid beantragt werden. Mit der sogenannten Bauvoranfrage erhält man eine rechtsverbindliche Auskunft zu Einzelfragen des Baurechts. Diese ist sinnvoll, wenn das geplante Vorhaben nicht zweifelsfrei genehmigungsfähig ist. Hiermit kann sich der Bauherr Aufwendungen ersparen, da im Gegensatz zum Bauantrag nicht sämtliche Bauvorlagen eingereicht werden müssen.
Diese Unterlagen werden benötigt:
- Antrag mit genauer Fragestellung zum Umfang des Vorbescheides (z.B. Planungsrecht)
- Bauzeichnungen
Sollte ebenfalls eine (teilweise) bauordnungsrechtliche Prüfung beantragt werden, sind in den Bauvorlagen alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen.
Für den Neubau, den Umbau und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Gebäude wird eine Baugenehmigung benötigt.
Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen in 3-facher Ausfertigung bei der Unteren Bauaufsicht der Stadt Bedburg einzureichen. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Diese Unterlagen werden benötigt:
- Bauantragsformular
- Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (Flurkarte) bei Vorhaben gemäß § 34 oder 35 des Baugesetzbuches
- Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich eines Bebauungsplanes
- Bauzeichnungen gemäß § 4 BauPrüfVO
- Baubeschreibungsformular
- Bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung
- Berechnung des umbauten Raumes
- Ggf. sind weitergehende Unterlagen notwendig, insbesondere bei (kleinen) Sonderbauten (Gebäude, die keine reine Wohnnutzung aufweisen)
Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann die Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Für die Errichtung und Änderung von großen Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Bauanträge müssen schriftlich von einem bauvorlageberechtigten Architekt oder Ingenieur eingereicht werden. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential.
Zu Sonderbauten gehören u.a.:
- Hochhäuser
- große Verkaufsstätten (über 700 m² Verkaufsfläche)
- große Bürogebäude (über 3.000 m² Geschossfläche)
- Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
- große Garagen (über 1.000 m² Nutzfläche)
- Krankenhäuser
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
- etc.
Dem Bauantrag für große Sonderbauten sind zusätzlich geprüfte Nachweise der Standsicherheit sowie des Schallschutzes in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wie auch ein Brandschutzkonzept in dreifacher Ausfertigung.
Sofern ein Grundstück bebaut werden soll, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, so bedarf der Bau des Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Voraussetzungen:
- Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden und dessen Festsetzungen vollumfänglich entsprechen.
- Das Vorhaben darf örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen.
- Die Erschließung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Die Untere Bauaufsicht erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Diese Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Für die Teilung von bebauten Grundstücken muss bei der Unteren Bauaufsicht eine Genehmigung beantragt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder den aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Teilungsvermessung kann nach erteilter Genehmigung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.
Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:
- Formloser Antrag mit Angabe des Kostenträgers
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von der einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein.
Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, in der er öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen verlangen, übernimmt.
- Führen des Baulastverzeichnisses der Stadt Bedburg
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis
- Löschung von Baulasten: Erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Erhalt der Baulast nicht mehr besteht.
- Eintragung von Baulasten: Wenn ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Baurechts entspricht, weil z. B. die Abstandflächen nicht auf dem eigenen Grundstück liegen oder die notwendigen Stellplätze auf einem anderen Grundstück liegen, kann der Verstoß in einigen Fällen durch die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast geheilt werden. Die Grundstückseigentümer haben sich zur Übernahme der Baulast bei der Baugenehmigungsbehörde verbindlich zu verpflichten. Über diese Verpflichtung wird eine Urkunde gefertigt; die Baulast wird in das Baulastverzeichnis eingetragen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum.
Die Bescheinigung erklärt, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich von anderen Wohnungen oder Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum abgeschlossen ist. Weiterhin muss ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt vorhanden sein.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung trifft keine Aussage über eine baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, eine bauordnungs- oder planungsrechtliche Prüfung wird nicht durchgeführt; es wird lediglich geprüft, ob die jeweiligen Sondereigentumsteile (z.B. Wohnungen) in sich angeschlossen sind.
Der Antrag kann vom Grundstückseigentümer oder von einem Beauftragten gestellt werden. Die Antragsunterlagen sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzureichen; eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde. Für jede Mehrausfertigung wird eine weitere Ausfertigung der Bauzeichnungen benötigt.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Erforderliche Angaben: Antragsteller, Anschrift, Bauvorhaben mit den erforderlichen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer und Katasterangabe – Gemarkung, Flur, Flurstück(e) und Anzahl der gewünschten Bescheinigungen).
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit allen auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen.
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume. Dazu gehören Grundrisse, Ansichten und Schnitte sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude.
Sprechzeiten:
Wir weisen darauf hin, dass die Untere Bauaufsicht abweichend der regulären Öffnungszeiten des Fachdienstes 5 montagvormittags und dienstagvormittags Sprechzeiten (oder Sprechzeiten nach Vereinbarung) hat.